Jazz Club Dissen - Bad Rothenfelde e.V.
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05.05.2024, 11:00 Uhr
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Wir über uns - Satzung
§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: JAZZ-CLUB Dissen-Bad Rothenfelde e.V.
  2. Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Osnabrück, VR-110212.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Dissen a.T.W.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Jazzkonzerten, Workshops und Vortragsveranstaltungen erfüllt.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesenen Auslagen.
  5. Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§3

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
  1. Mit dem Tod des Mitglieds.
  2. Durch Austrittserklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
  3. Durch Streichung von der Mitgliederliste aufgrund der Nichtzahlung von Beiträgen nach zweimaliger Mahnung.
  4. Durch Ausschluss aus dem Verein.
  5. Bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des/der Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§5

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6

Organe des Vereins

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung
§7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. der oder dem Vorsitzenden
    2. dem oder der Kassenverwalter/in
    3. drei weiteren Vorstandsmitgliedern
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bestimmen. Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird das Vorstandsmitglied gewählt.
  3. Vorstand i.S.d. §26 BGB sind Vorsitzende/r und Kassenverwalter/in.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und stellt den Haushaltsplan auf.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und protokolliert. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
§8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich, spätestens bis Ende April, zusammen.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet ferner statt, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und ihres Zweckes beim Vorstand beantragt wird.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per Email unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses
    3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl der Kassenprüfer
    6. Beschlussfassung zu Satzungsänderungen
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder, sofern auch dieser verhindert ist, vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse zu Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist ein Vorstandsmitglied. Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  9. Nachträglich Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen.
  10. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen des Vereins zwei Kassenprüfer, die für die Dauer von zwei Jahren im Amt bleiben, und zwar jeweils um ein Jahr zeitversetzt. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
§9

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §8 Ziff. 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder i.S.d. §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dissen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwendet hat.
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 21.2.1981 mit den Änderungen vom 19.8.1988, 14.4.1989, 18.3.1990, 19.4.1997 und 15.3.2013.
Dissen a.T.W., den 17. April 2015